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Vorsteuerabzug einer Holding sowie GmbH & Co. KG als Organgesellschaft
Bei Eingangsleistungen an Holdinggesellschaften, die an ihre Tochtergesellschaften substantielle und entgeltliche Dienstleistungen ausführen, kommt eine Vorsteuerkürzung nicht in Betracht.
A. Leitsätze
1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
2. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine „Hilfsumsätze“ i. S. des § 43 Nr. 3 UStDV.
3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist als geschäftsleitende Holdinggesellschaft zu 99 % an Schifffahrtsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren an ihre Tochter-Personengesellschaften entgeltliche, administrative und kau...