Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 6 vom Seite 233

Angabe zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Bei der U GmbH ergeben sich in 2016 (wie in den Vorjahren) diverse Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Aus diesen temporären Differenzen resultiert z. T. eine zukünftige Steuerentlastung (aktive latente Steuern), z. T. eine zukünftige Steuerbelastung (passive latente Steuern), per Saldo aber eine Entlastung (Aktivüberhang).

Die U GmbH will – wie bei gleichgerichteten Verhältnissen im Vorjahr – von dem Wahlrecht auf Ansatz eines Aktivüberhangs (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) keinen Gebrauch machen, ist aber unschlüssig, ob sie an der bisherigen Verfahrensweise eines unsaldierten Ausweises der latenten Steuern festhalten oder zu einem saldierten übergehen soll (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). In diesem Zusammenhang spielt auch das Ziel einer Reduzierung der Anhangangaben eine Rolle.

II. Fragestellungen

  • Welche Folgerungen ergäben sich aus einem Wechsel von unsaldiertem zu saldiertem Ausweis der latenten Steuern für den Anhang 2016?

  • Wäre ein solcher Wechsel unter Stetigkeitsgesichtspunkten überhaupt zulässig?

III. Lösungshinweise

1. Anhangangaben

1.1 Tatbestand und Rechtsfolge

Neben die bereits seit BilMoG bestehende Angabepflicht betreffend die Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträ...