Neuregelung der Bewertung von Pensionsrückstellungen …
... Änderung des § 253 HGB
Bereits in der letzten Ausgabe haben wir kurz über die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen berichtet. greift ab S. 207 das Thema nun ausführlicher auf. Die Änderung ist verpflichtend für den Jahresabschluss 2016 zu beachten, kann allerdings wahlweise auch bereits für 2015 berücksichtigt werden. Neben derzeit noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung ergeben sich auch bilanzpolitische Möglichkeiten für die Unternehmen. So ergibt sich für das handelsrechtliche Ergebnis ein Entlastungseffekt im Jahr 2016. Dieser Entlastungseffekt sollte dazu genutzt werden, noch bestehende nicht passivierte Beträge aus der BilMoG-Anpassung (die grds. bis zum Jahr 2024 ratierlich zugeführt werden dürfen) zuzuführen. Insgesamt geht mit der handelsrechtlichen Neuerung ein erhöhter Aufwand für die Bilanzierenden einher. Künftig sind die Pensionsverpflichtungen auf Basis eines anderen Zinssatzes zu ermitteln als die weiteren langfristigen Rückstellungen. Handwerklich bzw. hinsichtlich der Anwendung im Detail und mit Blick auf Folgewirkungen (bspw. Abführungssperre oder Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung) wirft die neue Regelung zahlreiche Fragen auf. Im Ergebnis führt die Neufassung von § 253 HGB zu einer einmaligen Entlastung der handelsrechtlichen Ergebnisse. Dieser Entlastung stehen künftig allerdings höhere Aufwendungen gegenüber. Eine „große Lösung“, die auch die steuerliche Perspektive mit einschließt, ist dem Gesetzgeber wieder einmal nicht gelungen. Insofern ist es vor dem Hintergrund des voraussichtlich weiter anhaltenden Niedrigzinsniveaus nur eine Frage von wenigen Jahren, bis das Thema erneut Gegenstand gesetzlicher Neuerungen sein wird.
Steuerrechtliche Behandlung von Pensionszusagen
Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen stehen immer wieder im Mittelpunkt der Diskussion in der Besteuerungspraxis. nimmt dies ab S. 214 zum Anlass, einige ausgewählte Problembereiche zu beleuchten. Dabei geht unser Autor zunächst auf die Frage der Erdienbarkeit von mittelbaren Erhöhungen sowie auf Erweiterungen einer Pensionszusage ein. Des Weiteren wird die Problematik der Abfindung von nicht ausfinanzierten Pensionszusagen unter besonderer Berücksichtigung der Liquidation diskutiert.
Häusliches Arbeitszimmer
Nach dem Beschluss des Großen Senats des ist der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Damit haben sich die Hoffnungen auf eine für den Stpfl. günstige Aufteilung von Kosten nicht erfüllt. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil sie Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung zu einer Liberalisierung des Aufteilungsverbots von gemischten Aufwendungen hätte fortsetzen können. stellt ab S. 220 den Beschluss dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2016 Seite 1
NWB WAAAF-69109