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Auskünfte an Insolvenzverwalter – Sticht das Steuergeheimnis die Informationsfreiheit?
I. Einführung
Das Steuergeheimnis ist ein hohes Gut. Nicht nur die Abgabenordnung (§ 30 AO) schützt das Steuergeheimnis, da Amtsträger es zu wahren haben, sondern auch das Strafgesetzbuch. Die Regelung des § 355 StGB stellt die Verletzung des Steuergeheimnisses unter Strafe. Beamtenrechtliche Folgen schließen sich bei Verstößen an, die ggf. bis zur Entfernung aus der Finanzverwaltung führen können.
Es liegt daher auf der Hand, dass sich die Mitarbeiter der Finanzverwaltung oftmals sperren, wenn Insolvenzverwalter die Erteilung von Auskünften über die steuerlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere über geleistete Zahlungen, wünschen (vgl. Fechner, InsbürO 2010 S. 468 ff.; Schmittmann, StuB 2010 S. 69 f. NWB PAAAD-35274; ausführlich: Schmittmann/Kupka, NZI 2009 S. 367 f.).
Die Insolvenzverwalter stützen ihre Auskunftsbegehren regelmäßig auf Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder (vgl. Blank, ZInsO 2013 S. 663 ff.; Eisolt, DStR 2013 S. 439 ff.; Eversloh, AO-StB 2003 S. 293 ff.; Misoch/Schmittmann, VR 2012 S. 181 ff.; Nöcker, AO-StB 2010 S. 44 ff.; Schaake/Bruns, ZInsO 2012 S. 1708 ff.; Schmittmann, InsbürO 2012 S. 246 ff.).
Das Informationsfreiheitsrecht auf Landesebene ist sehr unterschiedlich ausgestaltet. In einigen Bunde...