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Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres Sitzes
Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste (Bezug: § 23 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, § 28 Abs. 2 und 3 StBerG).
Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG hat ein Lohnsteuerhilfeverein der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle mitzuteilen. Daraus ergibt sich, dass nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein, sondern auch eine von ihm unterhaltene Beratungsstelle einen Sitz haben kann. Der Inhalt der Eröffnungsmitteilung wi...