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§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand
(1) § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 normiert mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand, soweit die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind. (2) Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn er niedriger als der Buchwert ist (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 EStG 1999; § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 2001; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG; § 14 Nrn. 1 bis 3 KStG).
Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG 1999 – Buchwertfortführung bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. – ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 in der in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 anzuwendenden Fassung bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen (GHV) einer Mitunternehmersc...