Werbungskostenabzug bei fliegendem Personal und Flughafenmitarbeitern
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den LSt-Arbeitgeberstellen und an die LSt-Außenprüfer.
2. Allgemeines
Die Grundsätze der ab in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht sind im BStBl 2014 I S. 1412 dargestellt. Ergänzend hierzu wird auf nachfolgende Besonderheiten in Zusammenhang mit fliegendem Personal und Flughafenmitarbeitern hingewiesen, die sich ausschließlich auf die ab geltende Rechtslage beziehen.
3. Fliegendes Personal
3.1. Erste Tätigkeitsstätte
Beim fliegendem Personal (z. B. Piloten oder Flugbegleitern) kommt als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, wie bei allen Arbeitnehmern, vorrangig anhand der dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber ( Rz. 5 – 12, a. a. O.). Diese kann sich u. a. aus dem Arbeitsvertrag oder anderen dienstrechtlichen Verfügungen, durch die Bestimmung eines Stamm-/Heimatflughafens, ergeben. Die Zuordnung ist insbesondere dann dauerhaft, wenn ein (Stamm-)Flughafen unbefristet (bis auf weiteres), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten festgelegt wurde. Entscheidend ist die auf die Zukunft gerichtete Prognose (ex-ante-Betrachtung). Von einer dauerhaften Zuordnung zu einem (Stamm-)Flughafen kann beispielsweise bei folgenden Bestimmungen ausgegangen werden:
Dem Arbeitnehmer wird der Dienstort München zugewiesen.
Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer für das Flugzeugmuster ABC 123 mit dem Beschäftigungsort München eingestellt.
Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer bei der Flotte MUC xx/xx in München beschäftigt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf anderen Flugmustern, an anderen Orten, sowie bei anderen Konzerngesellschaften eingesetzt werden.
Es handelt sich jedoch um keine Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer oder in der Reiserichtlinie des Unternehmens erklärt, dass dadurch keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgen soll.
Sind dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte hilfsweise die quantitativen (zeitlichen) Kriterien herangezogen. Damit diese erfüllt sind, muss der Arbeitnehmer mindestens arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit am (Stamm-)Flughafen tätig werden. Soll der Arbeitnehmer am (Stamm-)Flughafen arbeitstäglich, aber weniger als ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit tätig werden, dann führt dies nur zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich seine eigentliche berufliche Tätigkeit und nicht nur Vorbereitungs-, Hilfs- oder Nebentätigkeiten durchführen soll ( Rz. 28, a. a. O.).
3.2. Fahrtkosten
3.2.1. Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen
Stellt der Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte dar, sind die Fahrten mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren am Flughafen für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit.
3.2.2. Keine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen ob am (Stamm)Flughafen ein Sammelpunkt i. S. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG gegeben ist. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und den Flughafen aufgrund einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.
Sind die Voraussetzungen für einen Sammelpunkt erfüllt, können die Fahrtkosten ebenfalls nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).
In allen anderen Fällen sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG).
3.3. Verpflegungsmehraufwendungen
3.3.1. Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen
Besteht am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte, liegt ab dem Verlassen des Flughafens eine Auswärtstätigkeit vor. Somit ist für die Abwesenheitszeit bei eintägigen Auswärtstätigkeiten die Zeit ab dem Verlassen des Flughafens maßgebend.
3.3.2. Keine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen
Besteht keine erste Tätigkeitsstätte beginnt die für die Auswärtstätigkeit maßgebende Abwesenheitszeit ab dem Verlassen der Wohnung. Wird der Arbeitnehmer am jeweiligen Flughafen an mindestens drei Tagen in der Woche tätig, ist die Dreimonatsfrist zu beachten. D. h. in diesen Fällen ist nach Ablauf von drei Monaten die Tätigkeitszeit am Flughafen für die Ermittlung der Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Rz. 55 Beispiel 41, a. a. O.).
Steht dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale zu, ist diese nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn ihm vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Insbesondere bei Langstreckenflügen erhalten die Arbeitnehmer i. d. R. eine Bordverpflegung die zu einer Kürzung führt.
4. Flughafenmitarbeiter
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt auch bei Flughafenmitarbeitern (Bodenpersonal) vorrangig nach der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung und hilfsweise nach den quantitativen (zeitlichen) Kriterien. Wird der Arbeitnehmer dauerhaft an einem Ort im Flughafen tätig (z. B. Fluglotsen oder Mitarbeiter von Geschäften die sich innerhalb des Flughafens befinden), hat er dort seine erste Tätigkeitsstätte. Auch bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten innerhalb des Flughafens (z. B. Reinigungs- oder Sicherheitskräfte im Innenbereich) oder im Außenbereich des Flughafens (z. B. Shuttleservice oder Sicherheitskräfte im Außenbereich) ausüben, stellt bei einer dauerhaften Tätigkeit das Flughafenbetriebsgelände, als sog. Betriebs-/Werksgelände ( Rz. 3, a. a. O.), die erste Tätigkeitsstätte dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG ist damit nicht gegeben.
In diesen Fällen sind die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Mangels Auswärtstätigkeit entfällt ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-16/1 St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 964 Nr. 17
XAAAF-69032