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FG Düsseldorf 16.01.2003 15 K 8624/99 K, IWB 18/2003

Doppelbesteuerung; | Vertreterbetriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Der Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann weder nach § 13 AO noch nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Polen ständiger Vertreter dieser Gesellschaft sein (, rkr., EFG 2003, S. 1125). Hinweis: Die Klin., eine Kapitalgesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Polen, betrieb ein Bauunternehmen. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klin. schloss in Deutschland die Werkverträge ab und besorgte die erforderlichen Genehmigungen. Die Bauvorhaben in Deutschland wurden jeweils in weniger als 12 Monaten abgeschlossen. Dementsprechend konnte gem. Art. 5 Abs. 2g DBA-Polen keine Betriebsstätte begründet werden. Die einzelnen Bauausführungen konnten im Streitfall auch nicht wegen zeitlicher und sachlicher Berührungspunkte als eine Einheit und damit als Betriebsstätte qualifiziert werden. Folglich k...BStBl II 1991, S. 395