Feststellung des Grundbesitzwertes der Hofstelle bei einem verpachteten Land und forstwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz
Wohngebäude und Nebengebäude gehören nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein funktioneller Zusammenhang
zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist bei Kleinstbetrieben der Fall, wenn mindestens
noch eine Vieheinheit oder bei Geflügeln zwei Vieheinheiten gehalten werden oder wenn noch eine Zugkraft vorhanden ist, die
dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Leerstehende, früher land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude verlieren mit der Einstellung des Betriebes
zwar regelmäßig nicht ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung. Ein Leerstehen liegt jedoch nicht vor, wenn die
Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit, sei es auch für ehemalig landwirtschaftlich genutzte Geräte, zur Tierhaltung
oder als Garage bzw. Schuppen dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 612 Nr. 8 ErbStB 2016 S. 140 Nr. 5 MAAAF-68713
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