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FG Bremen Urteil v. - 4 K 4/15 (4)

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b, EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 49, AO § 8, AO § 9

Nachweispflichten für Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b EStG eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Elternteils ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Leitsatz

1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist.

2. Dagegen ist im Rahmen des § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG – kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, aber Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG – die Kindergeldanspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig. Für den hierzu erforderlichen Nachweis, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen, müssen u.a. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen (im Streitfall: polnischen) Steuerbehörde über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, eine Bescheinigung des deutschen FA über die Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG und – da ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 S. 1Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate besteht, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist – Nachweise (oder zumindest eine Aufstellung) über den monatlichen Zufluss von steuerpflichtigen Einkünften vorgelegt sowie substantiierte Angabe zur Höhe eventueller Familienleistungen des ausländischen Staates gemacht werden. Hieran hat auch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. C-611/10 und C-612/10 – Hudzinski und Wawrzyniak –) nichts geändert.

Fundstelle(n):
CAAAF-68712

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