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BBK Nr. 6 vom Seite 285

Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das betriebliche Gesamthandsvermögen

Unterscheidung von Einbringung und Einlage

Hans Walter Schoor

[i] Bode, Keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn Gegenwert des übertragenen Wirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, NWB 7/2016 S. 464 NWB YAAAF-66230 Die Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise zur Abgrenzung der Einlage von der Einbringung von Privatvermögen durch Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BFH in einem BMF-Schreiben zusammengefasst. In einer neuen Grundsatzentscheidung weicht der BFH zum Teil von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Beitrag setzt sich mit dem Dissens zwischen Finanzverwaltung und höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinander und zeigt die steuerrechtlichen Konsequenzen auf.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einlage vs. Einbringung

1. Einlage

[i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter NWB MAAAB-04799 Überträgt ein Einzelunternehmer ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, handelt es sich um eine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG prinzipiell mit dem Teilwert zu bewerten ist. Überträgt dagegen ein Mitunternehmer einzelne zu seinem Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen seiner Mitunternehmerschaft, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine „Einlage“ oder eine „Einbringung“ handelt. Nur voll ...