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Ausweitung der Umsatzerlöse durch das BilRUG
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 275Mit dem BilRUG ist die begriffliche Abgrenzung der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB neu geregelt worden. Die aus der Neudefinition resultierende Ausweitung der Umsatzerlöse wirkt sich nicht nur bilanziell auf die Jahresabschlüsse aus, sondern auch auf Kennzahlen und Verträge mit Bezug auf die Umsatzerlöse.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Neudefinition der Umsatzerlöse
Nach [i]Kriterium „für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch“ entfälltbisherigem Recht waren Umsatzerlöse auf für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen beschränkt. Diese Einschränkung entfällt durch das BilRUG, so dass nunmehr sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten oder aus der Erbringung von Dienstleistungen als Umsatzerlöse auszuweisen sind. Somit gelten künftig auch Erlöse, die bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst wurden, sowie außerordentliche Erträge als Umsatzerlöse.
II. Auswirkungen auf den Jahresabschluss sowie auf Kennzahlen und Verträge
Die Neudefinition beeinflusst durch die allgemeine Ausweitung der Umsatzerlöse nicht nur Bilanz und GuV, sondern auch bestehende Verträge sowie analytische Kennzahlen:
Es [i]Anstieg der Forderungen aus LuLkommt zu einer in...