BBK Nr. 6 vom Seite 257

Umsatzerlöse nach BilRUG und die Konsequenzen für Unternehmen und Investoren

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Keine Neuerung im Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz war ähnlich umstritten wie die Neuordnung des Erlösbegriffes. Während nach der alten Regelung unter den Umsatzerlösen all diejenigen Leistungen zusammengefasst waren, die typischerweise dem Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens entsprachen, spricht das Gesetz jetzt nur noch vom Verkauf und der Vermietung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen. Zur Illustration wurden vielfach die Kantinenumsätze oder einige vermietete Werkswohnungen genannt, die nun als Umsatzerlöse auszuweisen sind und nicht mehr als sonstige betriebliche Erträge.

Prof. Dr. Wolfgang Hirschberger und Jonas Sulzberger [i]Bilanzanalyse wird aufwendiger gehen der Frage nach, ob die Neudefinition des Erlösbegriffes nun in der Praxis eine verbesserte Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutet. Ihr Fazit fällt zwiespältig aus, befürchten sie doch eine künstliche Ausweitung der Umsatzerlöse, ohne dass das Kerngeschäftsmodell tatsächliche Zuwächse erwirtschaftet, mit entsprechend verzerrten Kennzahlen, die dann anhand der Anhangangaben bereinigt werden müssen.

Kreditanalysten etwa einer örtlichen Sparkasse oder Volksbank kennen dieses Phänomen aber auch jetzt schon, wenn in den Jahresabschlüssen von kleinen oder Kleinstunternehmen Erlöse aus der Privatnutzung eines Dienstwagens ausgewiesen werden. Die Größe des Dienstwagens ist dabei nicht immer ein Indiz für die hervorragende Marktstellung des Unternehmers. Der Aufwand für die Bilanzaufbereitung wird sich wohl eher erhöhen, da die Qualität der Anhangangaben in vielen KMU-Fällen recht überschaubar war.

Ob die [i]Bürokratiekosten im Vorfeld der Verabschiedung des BilRUG geäußerten Befürchtungen eintreten, wird sich zeigen müssen. Aber immerhin schätzt der Gesetzgeber, dass die Neuregelung in Deutschland Bürokratiekosten von 87 Mio. Euro jährlich einspart. Im Zuge dualer Geschäftsmodelle wie der Vermietung und dem anschließenden Verkauf von Anlagegegenständen mag es tatsächlich Vereinfachungen geben. Aber flächendeckend gehörten die Umsatzerlöse bisher eher nicht zu den problematischen Bilanzpositionen. Und wenn man sich vor Augen hält, dass die Einführung der E-Bilanz Bürokratiekosten von weniger als einer Mio. Euro nach sich ziehen sollte, darf schon die Frage erlaubt sein, wie solche Schätzungen tatsächlich zustande kommen und was sie eigentlich aussagen sollen oder können.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 257
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