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Umsatzsteuer | Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring
Nach dem ist die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.