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Doppelbesteuerung; | Leitungsvergütungen im Strukturvertrieb
Die Bestandskraft der ESt-Festsetzung steht abweichenden Bilanzansätzen für die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung entgegen; keine Betriebsstätte, wenn unentgeltliche Nutzung zwar möglich, aber nicht nachgewiesen. Leitungsvergütungen im Strukturvertrieb sind als Unterprovisionen nicht einer bestimmten Betriebsstätte zuordenbar (, rkr., EFG 2003, S. 1035). • Hinweis: Im Streitfall erzielte der Kl. Einkünfte aus einer Tätigkeit als Generalrepräsentant eines Strukturvertriebs für Versicherungen (keine eigenen Vertragsabschlüsse). Die Einkünfte wurden in Österreich nicht der Besteuerung unterworfen. Der Kl. wendete sich gegen die Einbeziehung der österreichischen Einkünfte in die deutsche Ertragsbesteuerung. Das FG verneinte jedoch eine Betriebsstätte des Kl. in ...BStBl II 1993, S. 462