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Verfallene Optionen führen zu steuerbaren Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer
Momentan vergeht kaum ein Monat ohne eine grundlegende Entscheidung des BFH zur Abgeltungsteuer. Mit drei jüngst veröffentlichten Urteilen hat der IX. Senat nun klargestellt, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen steuerbar sind und somit die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern; diesem Ergebnis stehe auch nicht das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG entgegen ( NWB EAAAF-67949, IX R 49/14 NWB BAAAF-67950, IX R 50/14 NWB LAAAF-67951). Die Entscheidungen ergingen entgegen dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, wonach Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerlich ohne Bedeutung sind, wenn der Inhaber von Kauf- oder Verkauf-optionen diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt ( ). Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt nur ein Veräußerungsverlust aus einem Optionsgeschäft zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aber ein Verfallen des Optionsscheins aufgrund dessen Wertlosigkeit.
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In den am entschiedenen...