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Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei abkommensrechtlichem Schachtelprivileg
Anmerkungen zum
§ 8b KStG als zentrale Norm des derzeitigen Körperschaftsteuersystems ist in vielerlei Hinsicht in der Diskussion. Zum einen sind dabei aktuelle Gesetzesänderungen Streitgegenstand, wie die Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 8b Abs. 1 Sätze 2-4 KStG) und die Versagung der Freistellung für Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 KStG). Teilweise ist auch die Anwendung der seit langem bestehenden Regeln des § 8b KStG streitig. Zu diesen gehört auch das Verhältnis des § 8b KStG zu der Freistellung unter den Schachtelprivilegien der DBA (Art. 23). Zum einen betrifft dies das Verhältnis zur Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG, zum anderen zur Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG. Dieses Verhältnis soll hier im Kontext eines erneuten Urteils zur Thematik beleuchtet werden.
Die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach der Vorschrift des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG findet auch bei Schachtelprivilegien nach DBA Anwendung.
Die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben ist nicht auf den Fall der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG beschränkt.
Nach der Rechtsprechung ist eine Hinzurechnung in diesem Fall vorzunehmen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
I. Leitsätze
[i]Kusch, Körperschaftsteuerpflicht für Dividenden aus Streubesitz, NWB 15/... Hagemann/Özkan, Besteuerung grenzüberschreitender Streubesitzdividenden, Sattler, Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen,