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Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i. V. mit § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (Bezug: § 49 EStG 2009; §§ 2, 8 KStG 2002; § 69 FGO; §§ 140, 141 AO).
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sind „gewerbliche Unternehmen“, für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u. a. dann verpflichtet, für diesen „Betrieb“ Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr gehabt haben. Für den BFH ist zweifelhaft, ob eine wie im Entscheidungss...