„Erbschaftsteuer – eine Reform kommt ins Stolpern“
Eigentlich ...
wollten wir in dieser NWB-Ausgabe über den aktuellen Stand der Erbschaftsteuerreform informieren. Hieß es doch noch Mitte Februar nach einer Einigung auf Ebene der Fraktionsspitzen von Union und SPD, die Reform stehe kurz vor dem Durchbruch. Man habe sich auf die Verankerung einer Investitionsklausel verständigt, es bleibe bei der derzeitigen Abgrenzung zwischen verschonungswürdigem und nicht verschonungswürdigem Vermögen, zudem sei ein höherer Risikofaktor in das vereinfachte Ertragswertverfahren implementiert und auch das Abschmelzmodell erheblich geändert worden – so war zu hören. Eine Woche später war von Durchbruch keine Rede mehr. Nachbesserungswünsche des CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer haben die Reform erst einmal ins Stolpern gebracht. Sollte es Mitte März weitergehen – in der 11. Kalenderwoche sind wieder Sitzungstage im Bundestags-Finanzausschuss – werden wir berichten.
Einen Schritt weiter gekommen ist die Reform der Besteuerung von Investmentfonds, nachdem das Bundeskabinett am 24. Februar den Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt hat. Der Entwurf enthält ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben. Bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen konzipiert sind, wird zwar die bisherige Systematik grundsätzlich fortgeführt. Die in diesem Bereich vorgesehenen Neuregelungen sollen aber Steuerumgehungen ausschließen und eine Gleichbehandlung inländischer Dividenden bei inländischen und ausländischen Fonds sicherstellen. Welche Änderungen der Regierungsentwurf im Vergleich zum in NWB 7/2016 vorgestellten Referentenentwurf erfahren hat, fasst Böcker auf zusammen.
Schon verabschiedet ist die Änderung der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (s. hierzu ). Damit wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB auf zehn Jahre verlängert. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei sieben Jahren. Anzuwenden ist die Neuregelung erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem endende Geschäftsjahr. Für Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem beginnt und vor dem endet, besteht ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt am 21. März dieses Jahres in Kraft.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 673
LAAAF-67990