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Erbrecht | Widerruf des Testaments durch Rücknahme aus öffentlicher Verwahrung
Die gesetzlich vorgesehene – für in Rechtsfragen Bewanderte schwerlich misszuverstehende – Belehrung (§ 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB) des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament mit seiner Rückgabe als widerrufen gilt, schließt damit aber nicht per se und ohne nähere Prüfung das Vorliegen eines insoweit anfechtungsrelevanten Irrtums über die Rücknahmefolgen eines nicht rechtskundigen Erblassers aus.
Die [i]Muster „Ordentliches Einzeltestament“ NWB GAAAB-19822 Widerrufsfiktion der Rücknahme aus amtlicher bzw. öffentlicher Verwahrung, die für öffentliche und private Testamente (§§ 2247, 2248 BGB) ebenso gilt wie für Erbverträge (§ 2300 BGB), berechtigt allerdings nur ausnahmsweise zur Anfechtung (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2015, § 2256, Rn. 2) und wurde vom Gericht für den Streitfall im Ergebnis auch vernei...