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Einkommensteuer | Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentanteilen unterliegen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. (2) Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gem. § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt.
Die Entscheidung betrifft altes Recht. Veräußerungen von Investmentanteilen fallen aktuell unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelten auch die „Einlösung“ und „Rückzahlung“ als Veräußerung.