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KG Urteil v. - 23 U 18/15

Gesetze: GmbHG § 52; GmbHG § 53 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats muss auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen werden.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 3
GmbH-StB 2016 S. 131 Nr. 5
GmbHR 2016 S. 29 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2016 S. 398
ZIP 2016 S. 673 Nr. 14
MAAAF-67767

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