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KSR Nr. 3 vom Seite 9

Ist die rückwirkende Änderung nach § 27 Abs. 19 UStG rechtmäßig?

Die Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt

Peter Brunner

Nach Auffassung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von gem. § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Inanspruchnahme des bauleistenden Unternehmers sind umstritten

Mit (BStBl 2014 II S. 128) hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 13b UStG a. F. auf solche bauwerksbezogene Leistungen zu beschränken ist, die der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung eigener bauwerksbezogener Leistungen verwendet hat. In dessen Folge machten im Rezensionsfall die Bauträger, an die die Antragstellerin Leistungen erbracht hatte, Steuererstattungsansprüche geltend. Die Bauträger sind der Ansicht, keine Steuerschuldner i. S. des § 13b UStG a. F. zu sein. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die bisherigen Umsätze gem. § 13b UStG a. F. nach Maßgabe der von den jeweiligen Bauträgern geltend gemachten Erstattungen gemindert und dementsprechend die Umsätze der Antragstellerin zu erhöhen seien. Die Bescheide über die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche focht die Antragstellerin an; zugleich beantragte sie AdV. Die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Änderung sah das Finanzgericht nur teilweise als gegeben an. Nur Festsetzungen nach dem Datum der Verö...