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Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig
BVerfG muss über die Richtervorlage entscheiden
Zinsaufwendungen können unter den Voraussetzungen der sog. Zinsschranke gem. § 4h EStG trotz einer betrieblichen Veranlassung anteilig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des BFH gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Er hat daher dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke im Rahmen einer Richtervorlage (Art. 100 GG) zur Entscheidung vorgelegt.
Anwendung der Zinsschranke
Nach den Regelungen der Zinsschranke kann nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG der Saldo von Zinsaufwendungen und Zinserträgen grundsätzlich nur bis zu einem Anteil von 30 % des (um bestimmte Posten korrigierten) Gewinns abgezogen werden. Die diesen Wert übersteigenden Zinsen können im Wege eines Zinsvortrags in die Folgejahre vorgetragen werden. Bei der klagenden GmbH, die zu einem Konzern gehört, sind in den Streitjahren 2008 und 2009 jeweils betriebliche Zinsen von ca. 5 Mio. € angefallen. Nach Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG ließ das beklagte Finanzamt nur einen Teil der Zinsen zum Betriebsausgabenabzug zu. Gleichzeitig stellte das Finanzamt den verbleibenden Zinsvortrag gesondert fest. Der aus dem Jahr 2008 resultierende Zinsvortrag ging jedoch im Rahmen einer Verschmelzung endgültig unter.