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Implementierung eines GmbH- Aufsichtsrats qua Satzungsvorbehalt
KG Berlin fordert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
[i]infoCenter „GmbH-Gesellschaftsvertrag“ NWB OAAAB-76470 Während die AG kraft Gesetzes zur Implementierung eines Aufsichtsrats verpflichtet ist, steht es den Gesellschaftern einer GmbH – vorbehaltlich spezialgesetzlich zwingender Vorgaben – dagegen grds. frei, bei der GmbH einen Aufsichtsrat einzurichten. Dabei erfolgt dessen Einrichtung als sog. freiwilliger (fakultativer) Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) regelmäßig bereits bei Gründung der GmbH im Gesellschaftsvertrag bzw. im Zuge der späteren Änderung desselben. Es kann alternativ dazu aber auch bereits in der Gründungssatzung der GmbH ein Vorbehalt aufgenommen werden, in dem bestimmt wird, dass der GmbH-Aufsichtsrat erst durch einen späteren Gesellschafterbeschluss eingerichtet wird. Für eine solche Optionsmöglichkeit können durchaus praktische Gründe sprechen, etwa wenn zum Gründungszeitpunkt noch keine qualifizierten Kandidaten für das Aufsichtsratsamt des (Familien-)Unternehmens gefunden sind. Kommt es später auf der Grundlage eines solchen Satzungsvorbehalts tatsächlich zur Ausübung dieser Option zugunsten eines GmbH-Aufsichtsrats im Beschlussweg, fordert das dafür aber die Einhaltung der für die Satzungsänderung... /