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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 195/15 EFG 2016 S. 175 Nr. 3

Gesetze: AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 219, AO § 47, AO § 48 Abs. 1, AO § 73, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 5, InsO § 144 Abs. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 133 Abs. 1, InsO § 134, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 130

Bei umsatzsteuerlicher Organschaft, Umsatzsteuerzahlungen durch die Organgesellschaft und späterer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter Wirkungen des § 144 InsO im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses nur bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen

Vorrang des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts in Drei-Personen-Verhältnissen

Leitsatz

1. Hat die GmbH als Organgesellschaft die aufgrund ihrer Tätigkeit entstandene monatliche Umsatzsteuer bei Fälligkeit auf Anweisung und für Rechnung des zahlungsfähigen Organträgers als Steuerschuldner und nicht aufgrund ihrer eigenen Haftung nach § 73 AO an das FA überwiesen, hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH der Insolvenzverwalter diese Umsatzsteuerzahlung gegenüber dem FA nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO angefochten und hat das Finanzamt einen Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters anerkannt, ohne dass tatsächlich ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Finanzamt bestand, und den betreffenden Betrag zurückerstattet, so lebt die Steuerschuld des Organträgers wegen der erfolgreichen Anfechtung im Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem FA nicht gemäß § 144 InsO wieder auf. Die Entscheidung, ob der Umsatzsteueranspruch des FA bereits erloschen oder durch die Rückzahlung an den Insolvenzverwalter wieder gegenüber dem Organträger nach § 144 Abs. 1 InsO aufgelebt ist, kann das FA durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO treffen und muss nicht den Zivilrechtsweg beschreiten.

2. Handelt es sich bei den Umsatzsteuerzahlungen (siehe unter 1.) nicht um Zahlungen auf die Haftungsschuld der GmbH als Organgesellschaft, sondern um solche auf die Steuerschulden des Organträgers, mithin um die Begleichung fremder Schulden aus dem Vermögen der GmbH, der späteren Insolvenzmasse, kommt nicht eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern lediglich eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 InsO in Betracht. Eine unentgeltliche Leistung als Voraussetzung der sog. Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO liegt im Drei-Personen-Verhältnis –wenn die Zuwendung einen Dritten erfolgt – nur dann vor, wenn dessen Forderung gegen den Schuldner nicht werthaltig war.

3. Da bei mehreren Anfechtungsmöglichkeiten eine Rangfolge der Anfechtungsrechte festzulegen ist, kann auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung (hier: nach § 144 InsO) vorlagen, im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses nicht verzichtet werden.

4. Für die Frage, ob der Leistende für eigene oder fremde Rechnung gezahlt hat, ist nicht entscheidend, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt wurde, sondern wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Zahlungsempfänger gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 175 Nr. 3
TAAAF-67435

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