Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 9 vom Seite 211

Korrektur von Steuerbescheiden bei einbehaltener Abgeltungsteuer

Ralf Sikorski

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAF-67048 Seit dem werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitalerträge mit einer 25 %igen Kapitalertragsteuer belegt. Durch das Zusammenspiel mit dem einheitlich auf 25 % festgelegten Steuersatz für diese Einkünfte auch im Veranlagungsverfahren wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer de facto zu einer Abgeltungsteuer. Zur Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Veranlagung zur Besteuerung mit einem ggf. niedrigeren individuellen Steuersatz gibt es die Möglichkeit der Günstigerprüfung.

Ausführlicher Beitrag s. .

Beantragung der Günstigerprüfung: [i]Unsaubere Formulierungen des GesetzgebersDer Steuerpflichtige muss die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Ermittlung seiner individuellen Einkommensteuerberechnung ausdrücklich beantragen. Leider hat der Gesetzgeber sich dabei unsauber und widersprüchlich ausgedrückt. Während in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG eine klare Befristung vorgesehen ist („spätestens“), ist die Formulierung in § 32d Abs. 4 EStG sehr unbestimmt („kann mit der Einkommensteuererklärung beantragen“). Und in § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG fehlt jede Angabe zur Befristung („auf Antrag“). Die Finanzverwaltung hat die Regelungen in § 32d Abs. 4 und 6 EStG als fristgebundenes Wahlrecht interpretiert (