1. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGHZ 86, 177,183; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).
2. Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter. Ob – insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann, bleibt offen.
3. Eine nicht fristgemäße Vorlage von Jahresabschlüssen (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG) und die ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 1 Satz 2 GmbH) ausgesprochene Weigerung, einem Gesellschafter Einsicht in die Bücher zu gestatten, sind wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2178 Nr. 36 GmbHR 2011 S. 1272 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2011 S. 3432 StBW 2011 S. 1126 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2011 S. 967 ZIP 2011 S. 2304 Nr. 48 AAAAF-67249
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