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Anpassung von Betriebsrenten bei unzureichend ausgestatteter Rentnergesellschaft
Auch die infolge der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) entstandene sog. Rentnergesellschaft hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Dabei hat sie sowohl die Interessen der Betriebsrentner als auch die eigenen wirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, ist die Gesellschaft hierzu auch nicht verpflichtet. Allerdings hat der übertragende Rechtsträger bei Abspaltung die Rentnergesellschaft finanziell so auszustatten, dass diese nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu deren gesetzlichen Anpassungen in der Lage ist. Bei Verletzung dieser Pflicht können die Betriebsrentner deshalb auch als Schadenersatz ve...