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Haftung des Arbeitgebers für gestohlene Wertsachen
Der Arbeitgeber haftet nicht für Wertsachen, die ohne jeglichen Bezug zur Arbeit mit in den Betrieb genommen werden.
Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptete, dass er Schmuck und Uhren im Gesamtwert von ca. 20.000 € in einem Rollcontainer seines Schreibtisches eingeschlossen habe. Tage später bemerkte der Arbeitnehmer, dass die Tür seines Büros geöffnet und der Container aufgebrochen war.
Ebenso wie das ArbG Hamm wies auch das LArbG Hamm die Klage des Arbeitnehmers ab. Eine Schutzpflicht für Wertgegenstände eines Arbeitnehmers entstehe regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handele, die ein Arbeitnehmer zwingend oder zumindest regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Bestehe allerdings weder ein Bezug zum Arbeitsverhältnis no...