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Gewerbesteuer | Hinzurechnung für Reiseunternehmen
Der 9. Senat des FG Münster hat am durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des Miet- und Pachtanteils S. 539der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen – was regelmäßig der Fall sein dürfte – neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z. B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der...