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Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung
Nach dem kann für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden.
Dass die Kosten für ein sog. Senioren-Funk-Notrufsystem im eigenen Haushalt zu den nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Aufwendungen gehören, kann nicht zweifelhaft sein. Dies ändert sich S. 538auch nicht, wenn die ältere Person ein Zimmer oder eine Wohnung in einem Altersheim (Seniorenresidenz) anmietet. Ist der Steuerpflichtige jedoch behindert und beansprucht einen Behindertenpauschbetrag, stellt sich die Frage der Abgeltungswirkung dieses Pauschbetrags, die der BFH wohl nicht behandelt hat, weil ...