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NWB Nr. 8 vom Seite 545

Mitteilungspflicht der Strom-Eigenversorger gegenüber der Bundesnetzagentur bis zum 28. 2. 2016

[i]Bundesnetzagentur, Newsletter vom 4. 2. 2016Auch für Eigenversorger und sog. sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher besteht nach dem EEG 2014 grds. die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Sie sind verpflichtet, dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen mitzuteilen, [i]Hufnagel, NWB 29/2015 S. 2157damit dieser die EEG-Umlage erheben kann. Für Eigenversorger ist grds. der Anschlussnetzbetreiber vor Ort zuständig.

Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende [i]ErhebungsbogenLetztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum erfolgen. Die Bundesnetzagentur stellt einen Erhebungsbogen für diese Mitteilungen auf ihrer Internetseite bereit. Es handelt sich hierbei um ein verbindliches Formular.

Zur [i]Umfang der meldepflichtigen DatenMinimierung des Abwicklungsaufwands beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden. Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an die Netzbetreiber erfolgt und auf dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt...