AsylG § 87d
Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung [2]
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum einen Asylantrag gestellt haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAF-66526