AsylG § 65

Abschnitt 6: Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens [1]

§ 65 Herausgabe des Passes [2]

(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.

(2) 1Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. 2Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.

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VAAAF-66526

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.

2Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1722) mit Wirkung v. 24. 10. 2015.