Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen [2]
(1) 1Eine vor dem erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. 2Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. 3§ 67 bleibt unberührt.
(2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem als gestattet.
(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis zum ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.
(4) 1Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach dem und vor dem um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. 2Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.
(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAF-66526