AsylG § 54
Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung [1]
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes [2]
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAF-66526