AsylG § 32
Abschnitt 4: Asylverfahren [1]
Unterabschnitt 3: Verfahren beim Bundesamt [2]
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht [3]
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
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VAAAF-66526