Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1572/14 EFG 2016 S. 568 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Leitsatz

1. Kosten der Strafverteidigung sind nur dann - ausnahmsweise - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.

2. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ist auch im Zusammenhang mit einer Dienstreise nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen, sondern findet seine Ursache in einer (privaten) rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.

3. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich, vielmehr verboten war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 416
DStR 2017 S. 8 Nr. 23
DStRE 2017 S. 905 Nr. 15
EFG 2016 S. 568 Nr. 7
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2016 S. 684
PStR 2016 S. 269 Nr. 10
SAAAF-66352

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen