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BFH 11.11.2015 V R 37/14, NWB 7/2016 S. 468

Umsatzsteuer | Überlassung von Einrichtungsgegenständen eines Pflegeheims als Nebenleistung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE). (2) Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. (3) Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht, die den BFH grds. gem. § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Anmerkung:

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