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BFH 19.11.2015 VI R 47/14, NWB 7/2016 S. 468

Lohnsteuer | Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist nach dem kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

Anmerkung:

Nach § 102 Abs. 1 VVG erstreckt sich die Versicherung für ein Unternehmen auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. Wie im Fall der Anwalts-GmbH (vgl. NWB RAAAF-66186) ging der BFH auch in diesem Fall einer Mitversicherung angestellter Klinikärzte zu Recht von einer Leistung im eigenbetrieblichen Interesse des...