Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 17 vom Seite 815 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1368

Die steuerliche Rückwirkung des Auflösungsbeschlusses in Frankreich

von Rechtsanwalt Johannes Viegener, Fachanwalt für Steuerrecht – Avocat à la Cour – Ancien Professeur associé à l'Université de Paris XII

Seit der Anpassung des französischen Gesellschaftsrechts an die EG-Fusionsrichtlinie (dritte EG-Richtlinie 78/855/EWG v. ) durch das Gesetz v. (Nr. 88-15) hat der Auflösungsbeschluss des Gesellschafters einer Einmanngesellschaft gem. Art. 1844-5 Abs. 3 CCiv zur Folge, dass Vermögen und Schulden der aufgelösten Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Gesellschafter übergehen. Seit dem Gesetz v. (Nr. 2001-420, Art. 103) tritt diese Rechtsfolge allerdings nicht ein, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Auflösung mit Gesamtrechtsnachfolge hat praktisch dieselben Wirkungen wie eine Fusion in der vereinfachten Form gem. Art. L. 236-11 CC. Diese findet Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags sämtliche Anteile der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft liegen, bevor der Verschmelzungsvertrag nach Ablauf einer Widerspruchsfrist von 30 Tagen zugunsten der Gläubiger durch einen Beschluss der Muttergesellschaft wirksam wird. Auch die vereinfachte Fusion sieht eine Reihe komplizierter Verfahrensschritte vor, welche die Durchführung verzögern und Aufwand verursachen, nämlich den Abschluss eines Vertrags zwischen den be...