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FG Münster Urteil v. - 3 K 127/13 F

Gesetze: BewG § 34 Abs 6a, BewG § 37 Abs 1 Satz 1, BewG § 41 Abs 2a, BewG § 51a, BewG § 34 Abs 6

Land- und Forstwirtschaft

Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 Abs. 2a BewG

Leitsatz

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S.d. § 34 Abs. 6a BewG i.V.m. § 51a BewG auch dann im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist. Die Einheitsbewertung ist dann gemäß § 41 Abs. 2a BewG unter hälftiger Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung vorzunehmen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 76 Nr. 3
MAAAF-49584

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