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STFAN Nr. 2 vom Seite 22

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Grundsätzlich wird ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO) und ist für alle Beteiligten bindend. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte, die unter einer offenbaren Unrichtigkeit leiden. Weder der Steuerpflichtige noch die Finanzverwaltung sollen an etwas gebunden sein, das nicht gewollt war. § 129 AO gibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen und somit dem Verwaltungsakt den Inhalt zu geben, der ursprünglich bekannt gegeben werden sollte.

Offenbare Unrichtigkeit

Die Vorschrift für die Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist sowohl auf Steuerbescheide und den Steuerbescheiden gleichgestellten Verwaltungsakte als auch auf sonstige Verwaltungsakte anwendbar. Unter einer Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO versteht man einen Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten.

Schreib- oder Rechenfehler

Was ein Schreib- oder Rechenfehler ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ein Schreibfehler ist ein Fehler in der Rechtschreibung durch das Verwechseln oder Auslassen von Buchstaben oder Wörtern. Regelmäßig berühren solche Fehler jedoch nicht den Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts u...

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