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BFH 13.11.2015 IX B 82/15, StuB 3/2016 S. 116

Berücksichtigung des abzugsfähigen Höchstbetrags für ein Arbeitszimmer auch im Fall erhöhter Gebäudeabschreibung

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG ist der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag i. H. von 1.250 € beschränkt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung, o. ä.) wird nicht vorgenommen. Der Höchstbetrag von 1.250 € gilt daher auch für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und für das erhöhte Abschreibungen (hier: nach § 7i EStG) in Anspruch genommen ...