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Einsprüche wegen Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes zurückgewiesen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge erlassen (Allgemeinverfügung vom NWB GAAAF-18877).
Hintergrund: Der Zinssatz für die Zinstatbestände der AO beträgt nach § 238 AO seit seiner Einführung durch das Steueränderungsgesetz 1961 (BGBl 1961 I S. 981) unverändert 6 % p. a. Der IX. Senat des BFH hat kürzlich die Auffassung vertreten, dass dieser Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 bzw. bis Dezember 2011 nicht verfassungswidrig sei. Er hat deshalb davon abgesehen, dem BVerfG die Regelung zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen (vgl. NWB YAAAE-73562 (BStBl 2014 II S. 925 = Kurzinfo StuB 2014 S. 785) und vom - IX R 5/14 ...