Allgemeinverfügung
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
der (BStBl II S. 925) und (BStBl 2015 II S. 986)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem .
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3-S046.0a/75
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37-S
0645-1/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III E - S
0625-6/2011-2
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0625/15#01#04
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S
0625-1/2014-2/2015-13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2015/001 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 039 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 310 - S
0625 - 00000 - 2011/004
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0460a - 31 - 33 12
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0465 -
2 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0625-1#007,
2015/107707
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/12/17-2015/51126
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0460 -
015/07
Thüringer Finanzministerium - S 0460a A - 20 - 23.2
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1078
GAAAF-18877