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Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird (Bezug: § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 1 Satz 3 AO; Art. 2 Abs. 1 GG; § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1 FGO).
Nach § 93 Abs. 1 AO haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Einholung von Auskünften bei anderen Personen verstößt grundsätzlich nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO soll die Finanzbehörde aber zunächst versuchen, die z...