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BFH 27.07.2015 GrS 1/14, StuB 3/2016 S. 116

Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 5 EStG).

Praxishinweise

Mit Beschluss vom - IX R 23/12 NWB LAAAE-54624 (BStBl 2014 II S. 312 = Kurzinfo StuB 2014 S. 154 NWB VAAAE-55636) hatte der IX. Senat den Großen Senat des BFH angerufen. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung berechtigt ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug, wenn es nahezu ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. Nur eine private Mitnutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10 % schließt nach Auffassung der Finanzverwaltung den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug nicht aus. Der IX. Senat des BFH wollt...