Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Keine Organschaft mit Nichtunternehmer
Die Organschaft setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers voraus (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; Art. 11, Art. 13 Richtlinie 2006/112/EG).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie im Urteilsfall kann nur dann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig wird, also über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft verfügt. Ist sie nicht unternehmerisch tätig, kann keine Organschaft bestehen. Eine weitergehende Organschaft als nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht, so der BFH.